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Markenübertragung

 

In den hierzulande wichtigen Markensystemen ist es recht einfach, die Markeneintragung von einem Inhaber auf einen anderen Inhaber umschreiben zu lassen.

Eine nationale deutsche Marke, die also beim Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) eingetragen ist, kann man unter Verwendung des amtlichen Formulars w7616 umschreiben lassen, das sich in zwei Versionen (Word-Datei und PDF-Datei) unter folgendem Link auf der Serviceseite des DPMA unter "Formulare"/"Marken" findet:

https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7616.pdf

Für die Umschreibung einer Unionsmarke (beim EUIPO eingetragen) oder einer IR-Marke (bei der WIPO eingetragen) verwendet man am besten die dortigen Onlinesysteme, für die man sich vorab registrieren lassen muss.

Amtsgebühren

Die Umschreibung einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke verursachen keine Amtsgebühren, solange die Marke vollständig übertragen wird (also nicht etwa nur für einen Teil der Produkte).

Bei der Umschreibung einer IR-Marke verursacht hingegen auch eine vollständige Übertragung Amtsgebühren, und zwar i.H.v. 177 Schweizer Franken (etwa 190 €).

Anwaltshonorar

In der Regel ist es nicht vorgeschrieben, für die Übertragung einer Marke einen Anwalt hinzuzuziehen. Allerdings kann der Vorgang bei Laien einigen Weiterbildungs- und Einarbeitungsaufwand erfordern und bleibt fehleranfällig. Meine Dienste (Beratung und gegebenenfalls Vertretung im Übertragungsverfahren vor dem Amt) biete ich für ein Zeithonorar i.H.v. 300 €/h zzgl. USt. an, wobei im Regelfall eine Stunde ausreichen sollte.