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Freihaltebedürfnis? Unterscheidungskraft?

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Was bedeutet es, wenn man von einem Namen sagt, er tauge nicht als Marke (absolutes Schutzhindernis), weil er "freihaltebedürftig" sei oder ihm die "Unterscheidungskraft" fehle?

Damit ist meist gemeint, dass der Begriff/Name irgendwie beschreibend ist, also: der Name beschreibt das Produkt (Ware oder Dienstleistung), das unter dem Namen verkauft werden soll; z.B. ist der Begriff "Brötchen" natürlich nicht schutzfähig für "Backwaren". Das ist klar - sonst könnte ja heute ein Bäcker das Wort "Brötchen" eintragen lassen und morgen allen anderen Bäckern verbieten, diese (seine) Marke zu benutzen. Um das zu verhindern, verweigert das Amt schon die Eintragung solcher Begriffe. Ganz wie in diesem Comic: http://www.nichtlustig.de/toondb/121212.html

Freihaltebedürfnis

Ein Begriff ist freihaltebedürftig, wenn Ihre Wettbewerber ihn auch gut gebrauchen können, um damit ganz allgemeine Texte zum Produkt oder zur Branche zu schreiben.

Fehlende Unterscheidungskraft

Einem Begriff fehlt die Unterscheidungskraft, wenn Ihre Kunden nicht erkennen, dass das eine Marke sein soll, sondern es für einen allgemeinen Werbespruch/-text halten könnten.

Grenzfälle

Aber es geht noch weiter: auch bei Begriffen wie "Fixbread" oder "Bread24.com" kann zweifelhaft sein, ob sie schutzfähig sind. Das bedeutet: der Anmelder (Sie) bekommt nach der Markenanmeldung ein entsprechendes Schreiben vom Markenamt, womit man ihm freundlich mitteilt, dass die Marke leider nicht eingetragen werden kann. Das passiert oft, denn viele Markenanmelder tun sich an dieser Stelle schwer, das Problem vorab zu erkennen ("mein Begriff ist doch ganz anders"), sie riskieren damit aber den Verlust der Anmeldegebühr (mindestens 300 Euro).

Fazit:

Auch vor einer Markenanmeldung sollte man als Laie zunächst überprüfen, ob der Name, den man sich ausgesucht hat, überhaupt als Marke taugt. Sonst kann es geschehen, dass man eine Markenanmeldung in Angriff nimmt und erst NACH Zahlung der Anmeldegebühren (mindestens 300 €) bemerkt, dass der Name womöglich freihaltebedürftig ist oder nicht unterscheidungskräftig ist - beides sind sogenannte absolute Schutzhindernisse, mit der Folge, dass das Markenamt die Eintragung ablehnt - die Gebühren werden aber nicht erstattet.

Natürlich ist es am sichersten und einfachsten, wenn Sie gleich einen Markenanwalt befragen (das verursacht zusätzliche Kosten ab etwa 100 €). Wenn Sie das aber (noch) nicht möchten, dann hilft Ihnen meine

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Für die Prüfung von Freihaltebedürfnis oder Unterscheidungskraft habe ich eine kurze Anleitung geschrieben. Darin wird auf drei DIN-A4-Seiten Schritt für Schritt beschrieben, wie Sie ohne Vorkenntnisse und lediglich mit Bordmitteln (Computer mit Internetanschluss) Ihren geplanten Namen schon einmal daraufhin überprüfen können, ob er überhaupt als Marke taugt (nur dann lohnen sich weitere Bemühungen, wie z.B. eine Ähnlichkeitsrecherche und nachfolgend eine Markenanmeldung).

Ein kurzer Hinweis: Meine Angebote richten sich an Unternehmen (also an Industrie, Handwerk, Handel, sonstige Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige - auch an Gründer), nicht an Verbraucher. Ihre Bestellung verstehe ich so, dass Sie als Unternehmer bzw. Gründer handeln.

Eine Beispielseite können Sie vorab hier betrachten: Leseprobe (Seite 3)

Das vollständige pdf-Dokument kostet 15 € zzgl. USt.

 

RÜCKGABE-GARANTIE BEI NICHTGEFALLEN: SOLLTEN SIE AUS BELIEBIGEM GRUND MIT DER ERWORBENEN ANLEITUNG UNZUFRIEDEN SEIN, SO KÖNNEN SIE MIR EINFACH (GERN PER E-MAIL) IHRE BESTELLNUMMER UND IHRE BANKVERBINDUNG MITTEILEN. SIE MÜSSEN KEINE GRÜNDE ANGEBEN. ICH WERDE IHNEN UMGEHEND DEN PREIS ERSTATTEN - OHNE WEITERE FRAGEN.

Autor: Peter Kraus Google+

 

 

 

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